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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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