Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 37 StGB – Parlamentarische Berichte
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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