Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 3 EGStGB – Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

  • 1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
  • 2. Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

  • 1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
  • 2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 3 EGStGB verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten