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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 289 EGStGB – Allgemeine Anpassung

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.