Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 289 EGStGB – Allgemeine Anpassung
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.