Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 288 EGStGB – Geltungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.