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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 288 EGStGB – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.