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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 14 EGStGB

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Artikel 14

Polizeiaufsicht

Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft.

Artikel 15

Verfall

Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.

Artikel 16

Rücknahme des Strafantrages

Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft.

Artikel 17

Buße zugunsten des Verletzten

Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 14 EGStGB verweisen

  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -