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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 12 EGStGB – Geldstrafdrohungen

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.

(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.

(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.

(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.

Rechtsprechung zu Art. 12 EGStGB

6 Entscheidungen zitieren Art. 12 EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 17.03.2015 – 2 StR 379/14 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Wird durch Anwendung eines vertypten Strafmilderungsgrundes die Untergrenze des Strafrahmens einer Strafnorm, die nur Freiheitsstrafe mit erhöhter Mindeststrafe androht, auf das gesetzliche Mindestmaß abgesenkt, ist wahlweise auch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich.
  • BGH, Urt. v. 17.04.2025 – 3 StR 405/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Wird die Bereicherung des Täters im Wege der Tatertragseinziehung abgeschöpft, kann dies Anlass sein, auf die kumulative Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe zu verzichten. Allerdings schließt eine solche Einziehungsanordnung diese Form der Bestrafung nicht zwangsläufig, grundsätzlich oder in aller Regel aus.
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2023 – 6 StR 398/23 · 6. Strafsenat

    Teilnahme am Bandenhandel mit Betäubungsmitteln: Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten aus generalpräventiven Gründen

  • BGH, Beschl. v. 31.05.2023 – 3 StR 25/23 · 3. Strafsenat

  • BGH, Urt. v. 03.03.2022 – 5 StR 228/21 · 5. Strafsenat

    Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen Untreue: Mitteilungspflicht hinsichtlich eines außerhalb der Hauptverhandlung geführten Telefonats mit dem Oberstaatsanwalt über eine mögliche Verfahrenseinstellung

  • BGH, Beschl. v. 09.06.2016 – 2 StR 70/16 · 2. Strafsenat

    Nötigung zu sexuellen Handlungen: Strafrahmenwahl; besonders schwerer Fall bei Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes

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