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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 4 EGStGB – Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.

(2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben

  • 1. die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder
  • 2. entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände wie die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.

(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die

  • 1. bestimmte Taten nur mit Geldbuße bedrohen oder
  • 2. bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen,
  • a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder
  • b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 4 EGStGB verweisen

Rechtsprechung zu Art. 4 EGStGB

5 Entscheidungen zitieren Art. 4 EGStGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.04.2008 – 5 StR 547/07 · 5. Strafsenat

  • BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 <421>). Der …
  • BGH, Beschl. v. 25.03.2021 – 1 StR 242/20 · 1. Strafsenat

    Einreichung einer unvollständigen Einkommensteuererklärung: Strafbarkeit der Kirchensteuerverkürzung

  • BVerfG, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 BvR 390/21 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilungen auf Grundlage des mittlerweile aufgehobenen § 219a Abs 1 StGB - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls der Beschwer nach rückwirkender Aufhebung von Strafnorm und Strafurteilen - kein …

  • BVerfG, Beschl. v. 15.10.2014 – 2 BvR 920/14 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Strafnorm bzgl des Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht (hier: § 182 Abs 1 SchulG HE 2005) - Zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers - Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (Art 103 Abs 3 …

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