Zum Inhalt springen
Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 292 EGStGB – Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.

(2) u. (3) (Aufhebungsvorschriften)

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 292 EGStGB verweisen

  • Anhang EV EGStGB – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 957) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 292 EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 292 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten