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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 291 EGStGB – Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

  • 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
  • 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 291 EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 291 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

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