Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
- 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
- 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 291 EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 291 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“