In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 5 EGStGB – Bezeichnung der Rechtsnachteile
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
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