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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 5 EGStGB – Bezeichnung der Rechtsnachteile

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.

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„Was regelt Art. 5 EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

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