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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 2 EGStGB – Vorbehalte für das Landesrecht

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen

  • 1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
  • 2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 2 EGStGB verweisen

  • Art. 316f EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung