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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

  • 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
  • 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 105 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 105 JGG

15 Entscheidungen zitieren § 105 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.03.2011 – 5 StR 35/11 · 5. Strafsenat

    Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

  • BayVGH, Beschl. v. 18.09.2026 – 3 CS 26.1580 · 3. Senat

    Bundesbeamtenrecht, Polizeimeisteranwärter, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verdacht der sexuellen Belästigung einer Polizeimeisteranwärterin, Jugendstrafrecht, Sexuelle Belästigung, Zwangsbeurlaubung, Dienstuntersagung, Disziplinarverfahren, Ansehensschutz der Polizei, Vorläufiger …

  • BGH, Urt. v. 03.12.2009 – 3 StR 277/09 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: _______________________________ StGB § 129 Abs. 1 1. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB. 2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein …
  • BGH, Urt. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist .
  • BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – 3 StR 400/09 · 3. Strafsenat

  • BGH, Urt. v. 30.09.2010 – 3 StR 294/10 · 3. Strafsenat

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung

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