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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 4 JGG – Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 JGG verweisen

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