Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 4 JGG – Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 JGG verweisen
- § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
- § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
- § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 4 JGG? Zitiere den Wortlaut.“