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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 3 JGG – Verantwortlichkeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 3 JGG

31 Entscheidungen zitieren § 3 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 214/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellt und letztlich dessen Freispruch erstrebt.
  • BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – StB 15/22 · 3. Strafsenat

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht rechtskräftiger Verurteilung eines zur Tatzeit Jugendlichen u.a. wegen Kriegsverbrechen als IS-Kämpfer

  • BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – AK 47/16 · 3. Strafsenat

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Mordversuch an einem Bundespolizisten; Mordmerkmal der Heimtücke und Vorliegen der Arglosigkeit bei einem Polizeibeamten im Rahmen einer …

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2023 – AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23 · 3. Strafsenat

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"; Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2018 – AK 5/18 · 3. Strafsenat

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Tatverdacht eines Kriegsverbrechens

  • BGH, Urt. v. 28.06.2016 – 1 StR 5/16 · 1. Strafsenat

    Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; Erheblichkeit der Anlasstaten

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