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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 2 JGG – Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 JGG

57 Entscheidungen zitieren § 2 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 3 StR 481/22 · 3. Strafsenat

    Anforderungen an Darlegungen im Urteil bei Verurteilung zu Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – 4 StR 494/12 · 4. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Schuldunfähigkeit wegen diagnostizierter schizoider Persönlichkeitsstörung; Verhängung von Jugendstrafe an Stelle der aufgehobenen Unterbringungsanordnung

  • BGH, Urt. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist .
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – 2 StR 21/25 · 2. Strafsenat

    Erforderliche Darlegungen im Urteil bei Verhängung einer Jugendstrafe

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