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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 1 JGG – Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 1 JGG.

  • BayObLG, Beschl. v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss in subjektiver Hinsicht von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Abzustellen ist insoweit auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände wie etwa fahrzeugspezifische Beschleunigung bzw. …

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