Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über

  • 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
  • 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3),
  • 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
  • 4. das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
  • 4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
  • 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c),
  • 6. die Urteilsgründe (§ 54),
  • 7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
  • 8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
  • 9. die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
  • 10. die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),
  • 11. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
  • 11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
  • 11b. Belehrungen (§ 70b),
  • 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
  • 12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
  • 13. Kosten und Auslagen (§ 74),
  • 14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
  • 15. Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).

(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.

(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.

(4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:

  • 1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
  • 2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
  • 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 JGG verweisen

  • § 112 JGG – Entsprechende Anwendung
  • § 112e JGG – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

Rechtsprechung zu § 104 JGG

3 Entscheidungen zitieren § 104 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat

    Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose

  • BGH, Beschl. v. 06.09.2023 – StB 55/23 · 3. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – 3 StR 480/23 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren: Verkündung der Urteilsformel in nichtöffentlicher Sitzung

Weitere Entscheidungen zu § 104 JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 104 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 104 JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten