§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 64 JGG – Bewährungsplan
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
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