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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 64 JGG – Bewährungsplan

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 JGG verweisen

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