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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 63 JGG – Anfechtung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.

(2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 JGG verweisen

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