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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 62 JGG – Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewährungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluß angeordnet werden.

(3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluß, daß die Entscheidung über die Verhängung der Strafe ausgesetzt bleibt.

(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 62 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 62 JGG.

  • BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 ARs 260/10 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe

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