Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 2 ARs 110/07
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Offenburg ist gemäß §§ 30, 62 JGG für die Entscheidung zuständig.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Offenburg hatte durch Urteil vom 10. November 2003 die Schuld des R. hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 JGG).
Am 21. März 2006 verhängte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Fritzlar gegen den R. wegen mehrerer Straftaten eine Jugendstrafe von sechs Monaten. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 10. November 2003 erwähnt; bei der Begründung der Rechtsfolgenentscheidung kommt das Amtsgericht Fritzlar auf dieses Urteil aber nicht mehr zurück.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Fritzlar vom 1. Juni 2006 wurde der R. wegen weiterer Delikte unter Einbeziehung der Verurteilung vom 21. März 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt.
Auch in diesem Urteil wird die Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg vom 10. November 2003 nur mitgeteilt; bei der Begründung der Rechtsfolgenentscheidung kommt das Amtsgericht Fritzlar auf diese Vorverurteilung nicht mehr zurück.
Das Amtsgericht Offenburg und das Amtsgericht Fritzlar streiten sich darüber, welches Gericht für die weitere Entscheidung zuständig ist.
II.
Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in früheren Entscheidungen ausdrücklich aus erzieherischen Gründen auf die Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). In den Urteilen des Amtsgerichts Fritzlar wird zwar das Urteil des Amtsgerichts Offenburg jeweils mitgeteilt, eine ausdrückliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 3 JGG hat das Jugendschöffengericht Fritzlar in beiden Urteilen nicht getroffen. Die Sperrwirkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt daher nicht ein.
Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (§ 27 JGG) und einer anderen rechtskräftigen Entscheidung hat grundsätzlich der im Verfahren nach §§ 30, 62 JGG zuständige Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06). Danach ist hier das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Offenburg für die Entscheidung zuständig.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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