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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 31 JGG – Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 JGG verweisen

  • § 66 JGG – Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • Art. 313 EGStGB – Noch nicht vollstreckte Strafen
  • § 59 FeV – Speicherung von Daten im Fahreignungsregister
  • Anlage 1 GKG – (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

Rechtsprechung zu § 31 JGG

100 Entscheidungen zitieren § 31 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.01.2026 – 3 StR 33/25 · 3. Strafsenat

    Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer rechtsextremistischen Kampfsportgruppe als kriminelle Vereinigung und nicht als terroristische Vereinigung

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 3 StR 424/23 · 3. Strafsenat

    Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung; Rechtsfehler bei Rechtsfolgenausspruch und nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • BGH, Beschl. v. 20.08.2015 – 3 StR 214/15 · 3. Strafsenat

    Verhängung einer Jugendstrafe: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei einem zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre alten Angeklagten

  • BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 4 StR 529/24 · 4. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 4 StR 73/25 · 4. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2024 – 3 StR 147/24 · 3. Strafsenat

    Neufestsetzung einer Jugendstrafe nach Neueinführung des KCanG

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