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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 26 JGG – Widerruf der Strafaussetzung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche

  • 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  • 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
  • 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

  • 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
  • 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
  • 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 JGG verweisen

  • § 26a JGG – Erlaß der Jugendstrafe
  • § 30 JGG – Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
  • § 31 JGG – Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
  • § 58 JGG – Weitere Entscheidungen
  • § 59 JGG – Anfechtung
  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 87 JGG – Vollstreckung des Jugendarrestes
  • § 88 JGG – Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 38 BtMG – Jugendliche und Heranwachsende
  • § 90j IRG – Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

Rechtsprechung zu § 26 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 26 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.02.2024 – 3 StR 385/23 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe durch Einbeziehung rechtskräftiger Vorverurteilungen; Anrechnung eines Warnschussarrests

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – 5 StR 610/19 · 5. Strafsenat

    Ausschluss der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht: Ausgleich eines daraus für den Angeklagten resultierenden Nachteils

  • BGH, Beschl. v. 15.09.2020 – 3 StR 237/20 · 3. Strafsenat

    Verurteilung zu einer Jugendstrafe: Ausspruch über die obligatorische Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest

  • BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344) verstößt nicht noch aus anderen als den im Urteil vom 4. Mai 2011genannten Gründen (BVerfGE 128, 326 <372 ff.>) gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertungen des Art.5 Abs. 1 EMRK.
  • BGH, Beschl. v. 12.08.2026 – 4 StR 168/26 · 4. Strafsenat

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