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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 88 JGG – Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 88 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 88 JGG

13 Entscheidungen zitieren § 88 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – StB 2/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 18.04.2024 – 2 BvR 29/24 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei der Entscheidung über die Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Kosovaren - unzureichende …

  • BGH, Beschl. v. 11.01.2018 – StB 33/17 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Prognose bei der Reststrafenaussetzung zur Bewährung

  • BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 2 ARs 551/17 · 2. Strafsenat

    Gerichtsstandbestimmung bei häufigem Wohnortwechsel des zu Bewährungsstrafe Verurteilten

  • BVerfG, Beschl. v. 08.04.2013 – 2 BvR 2567/10 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgebot sowie zur richterlichen Sachaufklärungspflicht in Jugendstrafsachen - verzögerte Ladung eines zu einer Jugendstrafe verurteilten Heranwachsenden zum Haftantritt (hier: ca zwei Jahre nach Rechtskraft des Strafurteils) verletzt Betroffenen in …

  • BGH, Beschl. v. 17.01.2008 – GSSt 1/07 · Grosser Senat für Strafsachen

    Leitsatz: ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die …

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