Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 89 JGG – Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 89 JGG verweisen
- § 110 JGG – Vollstreckung und Vollzug