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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 61a JGG – Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.

(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61a JGG verweisen

  • § 61 JGG – Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung
  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 87 JGG – Vollstreckung des Jugendarrestes
  • § 89 JGG – Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche

Rechtsprechung zu § 61a JGG

Eine Entscheidung zitiert § 61a JGG.

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat

    Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose

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