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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 61 JGG – Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn

  • 1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und
  • 2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.

(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn

  • 1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,
  • 2. die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und
  • 3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.

(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 JGG verweisen

  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 109 JGG – Verfahren

Rechtsprechung zu § 61 JGG

6 Entscheidungen zitieren § 61 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 StR 569/19 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.
  • BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat

    Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
  • BGH, Beschl. v. 08.09.2026 – 5 StR 302/26 · 5. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.

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