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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 22 JGG – Bewährungszeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 JGG

6 Entscheidungen zitieren § 22 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.04.2024 – 2 BvR 29/24 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei der Entscheidung über die Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG durch Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Kosovaren - unzureichende …

  • BGH, Urt. v. 22.02.2024 – 3 StR 385/23 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bildung einer Einheitsjugendstrafe durch Einbeziehung rechtskräftiger Vorverurteilungen; Anrechnung eines Warnschussarrests

  • BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als …
  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
  • BGH, Urt. v. 28.11.2024 – 3 StR 493/23 · 3. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2024 – 4 StR 204/24 · 4. Strafsenat

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