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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 38 BtMG – Jugendliche und Heranwachsende

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.

(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.

Rechtsprechung zu § 38 BtMG

2 Entscheidungen zitieren § 38 BtMG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 R · 1. Senat

    Krankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2023 – 2 ARs 487/22 · 2. Strafsenat

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Bewährung

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