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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 83 JGG – Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

  • 1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
  • 2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 83 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 83 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – 2 ARs 141/25 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2021 – 2 ARs 46/21 · 2. Strafsenat

    Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2020 – 2 ARs 218/20 · 2. Strafsenat

    Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 2 ARs 162/20 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht in Strafsachen: Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit für die förmliche Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 13.08.2014 – 2 ARs 225/14 · 2. Strafsenat

    Vollstreckung einer Jugendstrafe: Einleitung der Vollstreckung als Aufgabe der Justizverwaltung; Zuständigkeitsstreit

  • BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – 2 BvR 1373/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verbietet übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes - hier: Vorschaltverfahren (§ 24 Abs 2 EGGVG <juris: GVGEG>) für Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags kann nicht auf § 21 StrVollstrO gestützt …

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