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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 69 JGG – Beistand

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.

(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69 JGG verweisen

  • § 51 JGG – Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten
  • § 83 JGG – Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

Rechtsprechung zu § 69 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 69 JGG.

  • BVerfG, Urt. v. 16.01.2003 – 2 BvR 716/01 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind …

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