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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 67 JGG – Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu.

(2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.

(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit

  • 1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und
  • 2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind.

(4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 JGG verweisen

  • § 67a JGG – Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
  • § 70a JGG – Unterrichtung des Jugendlichen
  • § 78 JGG – Verfahren und Entscheidung
  • § 83 JGG – Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
  • § 92 JGG – Rechtsbehelfe im Vollzug
  • § 93 JGG – Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen

Rechtsprechung zu § 67 JGG

15 Entscheidungen zitieren § 67 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.08.2020 – 3 StR 132/20 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Der Täter veranlasst eine zur weiteren Ausübung der Prostitution bereite Person im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Fortsetzung derselben, wenn er sie entgegen ihrem Willen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ wesentlich umfangreicheren Form der Ausübung bewegt oder von einer weniger intensiven bzw. wesentlich weniger umfangreichen Form abhält. 2. List im Sinne des § 232a …
  • BGH, Beschl. v. 27.09.2016 – 4 StR 263/16 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Revision in einer Jugendstrafsache: Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts und des Fragerechts des Erziehungsberechtigten

  • BGH, Beschl. v. 13.08.2019 – 5 StR 257/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen ein etwaiges Elternkonsultationsrecht

  • BGH, Urt. v. 18.06.2019 – 5 StR 2/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung eines "Elternkonsultationsrechts"

  • BGH, Beschl. v. 28.03.2018 – 4 StR 629/17 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Recht des Erziehungsberechtigten auf das letzte Wort

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 3 StR 510/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Reihenfolge der Erteilung des letzten Wortes bei Anwesenheit der Erziehungsberechtigten des Angeklagten

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