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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 82 JGG – Vollstreckungsleiter

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 82 JGG

11 Entscheidungen zitieren § 82 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – 2 ARs 524/17 · 2. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters für Entscheidungen über die Führungsaufsicht während des Vollzugs der Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren

  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
  • BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – 5 ARs 20/19 · 5. Strafsenat

    Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht

  • BGH, Urt. v. 08.05.2019 – 5 StR 95/19 · 5. Strafsenat

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

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