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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 12 JGG – Hilfe zur Erziehung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

  • 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder
  • 2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 12 JGG.

  • BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 3 StR 532/14 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Ein Minderjähriger wird grundsätzlich nicht im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB auf behördliche Anordnung verwahrt, wenn er sich in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung befindet, wie sie § 34 SGB VIII vorsieht.

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