Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 77 JGG – Ablehnung des Antrags

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluß kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar.

(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.

Rechtsprechung zu § 77 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 77 JGG.

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 2 ARs 80/19 · 2. Strafsenat

    Änderung der örtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Jugendverfahren

Weitere Entscheidungen zu § 77 JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 77 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten