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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 76 JGG – Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

Rechtsprechung zu § 76 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 76 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 2 ARs 80/19 · 2. Strafsenat

    Änderung der örtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Jugendverfahren

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Urt. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist .
  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
  • BGH, Beschl. v. 06.02.2020 – 5 ARs 20/19 · 5. Strafsenat

    Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im Jugendstrafrecht

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