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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 13 JGG – Arten und Anwendung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

  • 1. die Verwarnung,
  • 2. die Erteilung von Auflagen,
  • 3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 13 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als …
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 1 StR 278/13 · 1. Strafsenat

    Revision im Jugendstrafverfahren: Unzulässigkeit eines Revisionsantrags gegen die Verhängung von Jugendarrest

  • BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 2 StR 396/25 · 2. Strafsenat

    Anfechtungsbeschränkung bei zusätzlicher Einziehungsentscheidung im Jugendstrafverfahren

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 3 StR 176/17 · 3. Strafsenat

    Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden

  • BGH, Beschl. v. 06.05.2013 – 1 StR 178/13 · 1. Strafsenat

    Jugendstrafe nach Vergewaltigung: Anordnungsgrund der "Schwere der Schuld"; kumulatives Erfordernis einer Erziehungsbedürftigkeit

  • BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 4 StR 645/25 · 4. Strafsenat

    Rechtsmittelbegründung im JGG-Verfahren

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