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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 14 JGG – Verwarnung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 JGG

3 Entscheidungen zitieren § 14 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 2 BvR 2392/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: DNA-Analyse gem § 81g StPO an Minderjährigem bei insgesamt lediglich jugendtypischer Verfehlung - besondere Auswirkung einer Erfassung und Speicherung von Genmerkmalen auf die weitere Entwicklung eines Jugendlichen - hier: Fehlen einzelfallbezogener Ausführungen des …

  • BVerfG, Beschl. v. 23.01.2013 – 2 BvR 2392/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: DNA-Analyse gem § 81g StPO an 14-Jährigem - Fehlende einzelfallbezogene Ausführungen des Fachgerichts im Rahmen der Prognoseentscheidung - irreparable Nachteile infolge Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen

  • BGH, Urt. v. 17.03.2022 – 4 StR 223/21 · 4. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Mordes: Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch bei mehreren Beteiligten

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