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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 15 JGG – Auflagen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

  • 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
  • 3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
  • 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

  • 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
  • 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 JGG verweisen

  • § 23 JGG – Weisungen und Auflagen
  • § 45 JGG – Absehen von der Verfolgung
  • § 47 JGG – Einstellung des Verfahrens durch den Richter
  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 65 JGG – Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts
  • Art. 293 EGStGB – Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen

Rechtsprechung zu § 15 JGG

4 Entscheidungen zitieren § 15 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 06.02.2025 – 202 StRR 5/25 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). (Rn. 7) 2. Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn …
  • BGH, Urt. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist .
  • BayVGH, Beschl. v. 18.09.2026 – 3 CS 26.1580 · 3. Senat

    Bundesbeamtenrecht, Polizeimeisteranwärter, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verdacht der sexuellen Belästigung einer Polizeimeisteranwärterin, Jugendstrafrecht, Sexuelle Belästigung, Zwangsbeurlaubung, Dienstuntersagung, Disziplinarverfahren, Ansehensschutz der Polizei, Vorläufiger …

  • BayObLG, Beschl. v. 11.09.2026 – 206 StRR 240/26 · 6. Strafsenat

    Darstellungsanforderungen in den Urteilsgründen hinsichtlich der Aussagen des Belastungszeugen bei "Aussage gegen Aussage“-Konstellationen

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