Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 45 JGG – Absehen von der Verfolgung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 JGG

37 Entscheidungen zitieren § 45 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 StR 386/18 · 3. Strafsenat

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der Warnwirkung eines früheren eingestellten Verfahrens

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – 4 StR 502/24 · 4. Strafsenat

  • BVerfG, Beschl. v. 08.03.2017 – 2 BvR 2282/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Begründung einer Entscheidung nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) verletzt Betroffenen bei unzulässiger Schuldzuweisung in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (Unschuldsvermutung) - iÜ keine Annahmegründe gegeben

  • BGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 StR 761/25 · 2. Strafsenat

    Strafschärfende Berücksichtigung einer jugendgerichtlichen Vorahnung

  • BayObLG, Beschl. v. 06.02.2025 – 202 StRR 5/25 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). (Rn. 7) 2. Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn …
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 2 WD 32/18 · 2. Wehrdienstsenat

    Entfernung vom Dienst wegen mehreren Drogen- und Dienstentziehungsdelikten

Weitere Entscheidungen zu § 45 JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 45 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten