Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 9 IRG – Konkurrierende Gerichtsbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

  • 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
  • 2. die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 IRG verweisen

  • § 49 IRG – Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
  • § 87b IRG – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rechtsprechung zu § 9 IRG

5 Entscheidungen zitieren § 9 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 2 ARs 189/22 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts besteht auch dann fort, wenn dieses wegen unzureichender Haftbedingungen die Auslieferung für unzulässig erklärt und der ersuchende Staat nachfolgend - bei Fortbestehen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls - neue …
  • BGH, Beschl. v. 18.02.2010 – 4 ARs 16/09 · 4. Strafsenat

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland

  • BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der …
  • BGH, Beschl. v. 18.08.2022 – 4 ARs 13/21 · 4. Strafsenat

    Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

  • BVerfG, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 BvR 1110/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - Gegenstandswertfestsetzung

Weitere Entscheidungen zu § 9 IRG suchen