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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 204 StPO – Nichteröffnungsbeschluss

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 204 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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