Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 203 StPO – Eröffnungsbeschluss
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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