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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 203 StPO – Eröffnungsbeschluss

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 203 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 203 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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