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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 202a StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 202a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 202a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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