Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 212 StPO – Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 212 StPO? Zitiere den Wortlaut.“