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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 211 StPO – Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.

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