Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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