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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 202 StPO – Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 202 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 202 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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