Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 06.07.2026 – 3 Ws 44/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0706.3Ws44.26.00
- Normenkette
- § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 3 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 249 Abs 2 StGB ... mehr
Leitsatz
1. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO auch dann anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen.
2. Das Beschwerdegericht hat das Wahrscheinlichkeitsurteil des Eröffnungsgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen, wenn es bei der Entscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO auf die rechtliche Beurteilung der Tat und nicht lediglich auf die Strafzumessung ankommt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird
1. der Beschluss der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I vom 4. Juni 2026 aufgehoben, soweit
a) die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. April 2026 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist mit der Änderung, dass die Tat rechtlich abweichend als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, 249 Abs. 2, 25 Abs. 2 SGB, bewertet wird,
b) das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet worden ist,
2. die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. April 2026 zugelassen mit der Änderung, dass die Tat rechtlich abweichend als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, strafbar nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 SGB, bewertet wird,
3. das Hauptverfahren vor der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I eröffnet.
Gründe
I.
Dem sich seit dem 12. Mai 2026 aufgrund des in hiesiger Sache erlassenen Haftbefehls des Landgerichts Berlin I vom 30. April 2026 in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten wird mit der zum Landgericht Berlin I - große Strafkammer - erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. April 2026 zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd einen besonders schweren Raub nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB begangen zu haben.
Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 30. September 2025 gegen 22:55 Uhr sei der Angeklagte K. auf dem Zwischendeck des U-Bahnhofes Görlitzer Bahnhof, 10997 Berlin, an den auf der Treppe sitzenden Geschädigten B. herangetreten und habe ihm nach einem kurzen verbalen Austausch mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Nachdem der Angeklagte sich kurze Zeit entfernt habe, sei er zurückgekehrt, habe den Geschädigten am Kragen gepackt, hochgezogen und ihm erneut mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Aufgrund einer jedenfalls spontan gefassten Übereinkunft mit dem Angeklagten sei eine bislang unbekannte männliche Person herangetreten und habe den sich gegen den Angeklagten wehrenden Geschädigten an der Jacke nach hinten gezogen. Es sei eine Rangelei gefolgt, bei der B. von K. im Schwitzkasten zu Boden gebracht und dort festgehalten worden sei. Währenddessen habe der unbekannte Beteiligte dem Geschädigten seine Brusttasche entrissen und hieraus einen Gegenstand entnommen, den er in seine Jackentasche gesteckt habe. Der Geschädigte habe sodann versucht, seine Tasche durch Greifen von dem unbekannten Beteiligten zurückzuerlangen. Dies habe der Angeklagte verhindert, indem er erneut mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Körper des Geschädigten ausgeführt habe. Nachdem der unbekannte Beteiligte einen weiteren Gegenstand aus der Tasche genommen habe, habe der K. den B. in eine Ecke gedrängt, weiter auf ihn eingeschlagen, sodann eine Glasflasche ergriffen und diese auf den Geschädigten geschleudert und mit seinem Fuß kraftvoll in Richtung seines Kopfes getreten. Anschließend hätten der Angeklagte und der Unbekannte den Tatort mit der Tasche des B. und den darin befindlichen Gegenständen verlassen, obwohl sie gewusst hätten, dass sie hierauf keinen Anspruch hatten. Der Geschädigte habe eine blutige Schnittverletzung an der Stirn erlitten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Berlin I die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - zur Hauptverhandlung zugelassen, mit der Maßgabe, dass die Tat rechtlich nicht als besonders schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB, sondern als Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu qualifizieren ist. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs erst nach Vollendung der Wegnahme erfolgt sei, als der Geschädigte bereits wehrlos am Boden gelegen habe. Zwar könne der Qualifikationstatbestand auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat verwirklicht werden. Voraussetzung sei jedoch, dass der Täter das gefährliche Werkzeug auch in diesem Tatabschnitt zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht, insbesondere zur Beutesicherung, einsetze. An einer solchen finalen Verknüpfung fehle es vorliegend. Denn der Angeklagte und sein unbekannter Begleiter hätten zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass sie sich mit der bereits erlangten Beute jederzeit entfernen konnten, ohne angesichts des bereits wehrlos am Boden liegenden Geschädigten mit weiterer Gegenwehr rechnen zu müssen.
Allerdings seien die Faustschläge gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten, der Schlag mit der Glasflasche und der kraftvolle Tritt in Richtung des Kopfes nach den konkreten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu geeignet, dessen Leben zu gefährden (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Die Eröffnung nach § 209 Abs. 1 StPO - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft - habe überdies nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - zu erfolgen, weil keine die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigende Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten sei. Der nach dem Landgericht nunmehr anzuwendende Strafrahmen sähe eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Für den Angeklagten spreche, dass er mit 21 Jahren noch jung und bisher lediglich einmal - nicht einschlägig - jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatbeute gering sei und der Geschädigte kein Interesse an der Strafverfolgung gezeigt habe und nicht unter erheblichen Tatfolgen leide. Gegen den Angeklagten spreche die tateinheitliche Begehung mehrerer Straftatbestände sowie, dass die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung in mehreren Varianten verwirklicht worden sei. Eine Zuständigkeit der Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sei mangels besonderen Umfangs der Sache ebenso wenig gegeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 10. Juni 2026 eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie rügt die abweichende rechtliche Beurteilung der Tat insbesondere im Hinblick darauf, dass das bisherige Ermittlungsergebnis die Annahme nahelege, dass der Einsatz der Glasflasche gleichwohl (noch) in der Absicht erfolgt sei, die erlangte Beute zu sichern. Bei dem ersten Schlag mit der Glasflasche sei die Durchsuchung der Tasche durch den unbekannt gebliebenen Täter nämlich noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch wenn dies möglicherweise nach der bisherigen Aktenlage keinen dringenden Tatverdacht des besonders schweren Raubes begründen würde, so doch jedenfalls einen hinreichenden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses und des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschluss des Landgerichts I vom 4. Juni 2026 und die Begründung der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2026 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft beigetreten und hat in ihrer Zuschrift vom 24. Juni 2026 beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Anklage vor der 11. großen Strafkammer des Landgerichts zugelassen wird.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 210 Abs. 2 2. Alt. StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat(en) hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 51/23; BGHSt 63, 288; BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m.w.N.). Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit verlangt als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH a.a.O.). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für eine Anwendung des Zweifelsgrundsatzes „in dubio pro reo“ noch kein Raum. Schwierige und zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege der nicht-öffentlichen, nur vorläufigen Tatbewertung des über die Eröffnung befindenden Gerichts endgültig entschieden werden. Denn die Eröffnungsentscheidung soll (nur) erkennbar aussichtslose Fälle von der Hauptverhandlung ausnehmen, ihr aber ansonsten nicht vorgreifen. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist deshalb ein hinreichender Tatverdacht auch dann anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 4 Ws 61/20 –, juris).
Der Senat hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil der Strafkammer des Landgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschluss vom 23. August 2023 a.a.O.; BGHSt 63, 288; 53, 238).
2. Nach diesen Maßstäben hat die Strafkammer einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB im Sinne der Anklageschrift zu Unrecht verneint.
a) Die Kammer geht nachvollziehbar davon aus, dass im Zeitpunkt des Einsatzes der Glasflasche die Wegnahme der Brusttasche des Geschädigten samt Inhalt vollendet, aber noch nicht beendet war. Die zur Vollendung eines Raubes führende Wegnahme ist erst beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an der Beute gesichert hat, also typischerweise nicht mehr dem erhöhten Risiko eines erneuten Gewahrsamsverlustes durch Nacheile etc. ausgesetzt ist. Gesichert ist der Gewahrsam in der Regel, wenn der Täter die Beute in eigene Räume verbracht hat oder jedenfalls keine unmittelbaren Eingriffsmöglichkeiten des Berechtigten oder von Beobachtern mehr bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 182/08 -, juris). Maßgeblich sind insoweit die Anschauungen des täglichen Lebens. Danach genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - 6 StR 628/21 -, juris). Zwar handelt es sich um eine relativ kleine Umhängetasche; aufgrund ihres sehr langen, leicht greifbaren Riemens und des Verbleibens des unbekannten Begleiters in unmittelbarer Nähe des Geschädigten ist die Annahme eines (noch) nicht gesicherten Gewahrsams jedoch durchaus naheliegend.
b) Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch noch in diesem Tatstadium verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09 m.w.N. -, juris). Dabei muss aber das gefährliche Tatmittel zur weiteren Verwirklichung der Zueignungsabsicht verwendet werden; der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs muss mit Blick auf die erhöhte Strafandrohung des § 250 Abs. 2 StGB im Vergleich zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b) StGB daher zumindest als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem erlangten Gut, mithin in Beutesicherungsabsicht, erfolgt sein (vgl. BGH, a.a.O.). Nicht nachvollziehbar wird dieser Finalzusammenhang durch die Kammer abgelehnt.
Dass „der Angeklagte und sein unbekannter Begleiter zu diesem Zeitpunkt wussten, dass sie sich jederzeit mit der bereits erlangten Beute entfernen konnten, ohne mit weiterer Gegenwehr des sich bereits am Boden liegenden Geschädigten rechnen zu müssen“, wie es die Kammer ausführt, ist ein Schluss auf die innere Vorstellung des bisher zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten, der jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ausreichender Grundlage in der Akte entbehrt und auch im Hinblick auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten der Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss.
Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft weisen zurecht darauf hin, dass es sich nach der Auswertung der Videoaufnahmen - vornehmlich Videos GR-106, GR-601 und GR-602 - um zwei Schläge mit der Glasflasche handelt. Der erste Schlag findet laut Zeitangabe im Video um 22:58:51 Uhr statt und der zweite Schlag, bei dem die Flasche zersplittert, um 22:59:28 Uhr. Während beider Schläge steht der unbekannte Begleiter unmittelbar neben dem Geschädigten und dem dunkel gekleideten Täter, welcher nach Aktenlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Angeklagte ist, und durchsucht immer wieder die fremde Tasche, sodass hier durchaus das Vorliegen eines solchen Finalzusammenhangs hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Hinzu kommt, dass auf den Überwachungsvideos zum Tatzeitpunkt erkennbar ist, wie der Geschädigte kurz vor dem ersten Schlag noch versucht hat, die Tasche von dem unbekannten Begleiter zurückzubekommen. Der Angeklagte verhinderte dies durch Schläge, gegen die sich der Geschädigte wiederum wehrte. Weiterhin ist zu sehen, wie der Angeklagte den sich weiter wehrenden Geschädigten in die hintere Ecke drängt, aber gleichzeitig durch diesen am Arm mitgerissen wird. Unmittelbar im Anschluss schlägt er das erste Mal mit der Flasche zu. Auch wenn ein rein zeitlicher Zusammenhang nicht ausreichend ist, um die Finalität zu begründen, so ist hier im Hinblick auf die bis wenige Sekunden vor dem Schlag andauernde Gegenwehr und das zeitgleich stattfindende andauernde Durchsuchen der Tasche des Geschädigten durch den unbekannten Begleiter eine Anwendung des gefährlichen Werkzeugs zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht, insbesondere zur Beutesicherung, nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage jedenfalls hinreichend wahrscheinlich.
Der Einwand der Verteidigung, der unbekannte Begleiter habe den Angeklagten nach dem ersten Flaschenschlag von weiteren Schlägen abzuhalten und zum Verlassen des Tatorts zu bewegen versucht, lässt den hinreichenden Tatverdacht nicht entfallen. Zwar legt die auf den Videoaufnahmen erkennbare Gestik ein entsprechendes Verhalten nahe. Dieses setzt jedoch – worauf auch die Verteidigung selbst hinweist – erst nach dem ersten Flaschenschlag ein und lässt daher keine Rückschlüsse auf die Motivation oder Zielrichtung des bis dahin bereits verwirklichten Tatgeschehens zu.
c) Ein Verwenden 'bei der Tat' nach Vollendung liegt ferner vor, wenn das gefährliche Werkzeug vor Beendigung der Tat mit dem Ziel einer weiteren Wegnahme eingesetzt wurde, diese aber nicht mehr zur Vollendung gelangte (vgl. BGH NJW 2010, 1385). Es scheint nach Sichtung des Videomaterials und Würdigung der weiteren Beweismittel ebenfalls hinreichend wahrscheinlich, dass der Angeklagte das Nötigungsmittel - jedenfalls beim ersten Schlag - zur Ermöglichung einer (weiteren) Wegnahme eingesetzt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass der unbekannte Begleiter nach den Videoaufnahmen zwischenzeitlich wohl die Möglichkeit gehabt hätte, mit der Tasche und ihrem Inhalt zu fliehen, hiervon jedoch absah. Dieses Verhalten legt nahe, dass es den Beteiligten nicht lediglich um die Wegnahme der Tasche, sondern um das Auffinden eines bestimmten Gegenstands ging. Gestützt wird diese Annahme durch die Aussage des Zeugen O., wonach der Angeklagte und der unbekannte Begleiter den Geschädigten als „voleur“ („Dieb“) bezeichneten. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass sie nach einem zuvor entwendeten Gegenstand oder jedenfalls nach einem gleichwertigen Ersatz suchten.
d) Überdies ist nicht zu vernachlässigen, dass die drei Beteiligten während des gesamten Tatgeschehens ersichtlich im Gespräch stehen. Der Inhalt der Unterhaltung lässt sich den Videoaufzeichnungen mangels Tonspur zwar nicht entnehmen. Gleichwohl eröffnet dies in der Hauptverhandlung weitere Aufklärungsmöglichkeiten hinsichtlich des Hintergrunds der Auseinandersetzung. Nach den Angaben des Geschädigten vor Ort kannten sich alle drei Personen bereits vor der Tat. Es erscheint daher naheliegend, den Zeugen O. hierzu ergänzend zu vernehmen. Nach Aktenlage wurde er bislang lediglich zu dem von ihm wahrgenommenen Wort „voleur“ befragt, nicht jedoch dazu, ob er weitere Äußerungen verstanden hat oder sonstige Rückschlüsse auf den Anlass der Auseinandersetzung ziehen konnte.
e) Zu Recht hingegen hat das Landgericht einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung auch gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Insoweit wird auf die Begründung des Landgerichts Bezug genommen.
3. Die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin I ergibt sich aus § 74 Abs. 1 GVG.
Nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 4 Ws 94/20 - m.w.N.) besteht keine Veranlassung, das Hauptverfahren vor einer anderen als der originär zuständigen Strafkammer zu eröffnen; die Staatsanwaltschaft hat eine solche Eröffnung auch nicht beantragt.
4. Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf, lässt die Anklage mit geringfügig abweichender rechtlicher Bewertung zu und eröffnet die Hauptverhandlung vor der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I. Denn auch Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB liegen nach Aktenlage nicht vor.
III.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2014 – 4 Ws 43/14 –; und vom 1. August 2019 – 5 Ws 136/19 –).
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