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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 223 StGB – Körperverletzung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 223 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 223 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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