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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 227 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 227 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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